AGB
Redside Promotor
Flyerwahn.de
DirkPehnert
Dorfstraße 62
15806 Zossen OT Nunsdorf
Stand vom 01.10.2007
1. Geltungsbereich der Bedingungen
Aufträge werden zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt.
Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Durch die Übertragung von druckfertigen Daten des Auftraggebers an die Redside Promotor / Flyerwahn.de handelt es sich um eine Auftragsvergabe gemäß § 145 BGB.
2. Leistung und Preise
Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise sind mindestens 20 Tage gültig, sofern die bei der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben können.
Die Preise des Auftragnehmers sind Nettopreise. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer
und gelten ab Dienstleister. Auch schließen diese nicht die Kosten für Porto, Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten ein. Bruttopreise sind als solche kennzeichnet und stellen Nettopreise zzgl. der geltenden deutschen Mehrwertsteuer dar. Für zusätzlichen Aufwand wie Proof, Datenkonvertierung und ähnliche vom Auftraggeber veranlasste Vorarbeiten können zusätzliche Kosten anfalllen, die sie der Auftragsbestätigung entnehmen.
3. Zahlung und Zahlungsverzug
Die Lieferung erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich gegen Nachnahme oder Vorkasse.
Zusätzliche Kosten, die durch die Nichtannahme der Lieferung entstehen,
werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 2 %
über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch in Höhe von 10 % p.a. zu verlangen.
Die Geltendmachung eines dem Auftragnehmer entstandenen höheren Schadens bleibt davon unberührt. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Nachweis zu führen,
dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber
nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Im kaufmännischen Verkehr ist ein Zurückbehaltungsrecht und ein Leistungs-verweigerungsrecht des Käufers mit Ausnahme unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeschlossen. Bei einer Nichtannahme der Lieferung werden die dadurch entstandenen Kosten berechnet.
Ist eine Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen nötig, so kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsabschluß eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Waren zurückbehalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftrag-
geber trotz einer verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.
4. Lieferung
Den Versand nimmt der Auftragnehmer für den Auftraggeber mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für den Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach
den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportunternehmens versichert.
Zusätzliche Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen, schriftlich übermittelten, Wunsch des Auftragnehmers vorgenommen und gehen zu dessen Lasten.
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform. Fällt der zugesagte Liefertermin auf einen Feiertag,
so verschiebt sich der Liefertermin automatisch auf den nächsten Werktag.
Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist Ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt davon unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden. Betriebsstörung im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, sowie Störungen in den Datenleitungen, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Davon unberührt bleiben die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
5. Beanstandungen
Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließendem Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten.
Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Kunden zur weiteren Herstellung. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungspflicht von sechs Monaten,
beginnend ab dem Zeitpunkt da die Waren das Lieferwerk verlassen haben,
geltend gemacht werden. Beanstandungen sind dann nicht berechtigt, wenn die Ursache einer Beanstandung nachweislich auf die Nichtbeachtung unserer jedem Kunden vor Auftragserteilung zugänglich gemachten Anleitung zur Erstellung von Druckvorlagen zurückzuführen ist. Das gilt insbesondere für Druckdaten, die im RGB Farbraum, mit einer zu geringen Auflösung, ohne Randbeschnitt oder mit Transparenzproblemen erstellt wurden. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl, unter Ausschluß anderer Ansprüche, zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dem Auftragnehmer oder seinem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Die Wandlung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, dem Auftraggeber oder ihren Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Veredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von
Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet der Auftragnehmer nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Weist ein Teil der gelieferten Ware Mängel auf, so berechtigt dies nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn , dass die Teillieferung für den Auftraggeber nachweislich ohne Interesse ist. Geringfügige Farbabweichungen vom Original können bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen Andruck und Auflagendruck. Der Auftragnehmer haftet für Abweichungen in der Beschaffenheit des verwendeten Materials nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferer. In diesem Fall ist der Auftragnehmer von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferer an den Auftraggeber abtritt. Soweit die Ansprüche gegen den Zulieferer durch Verschulden des Auftragnehmers nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind,
haftet der Auftragnehmer wie ein Bürge. Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
6. Verwahrung, Versicherung
Datenträger, Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Diese Verwahrung bedarf der besonderen Vergütung. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände oder Daten werden,
soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Für eine Versicherung der genannten Gegenstände oder Daten hat der
Auftragnehmer bei Bedarf selber zu sorgen.
8. Eigentum
Die vom Auftragnehmer zur Herstellung des Vertragserzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Stanzformen, Lithographien und Druckplatten bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum des Auftragnehmers
und werden nicht ausgeliefert.
Bis zur Erfüllung aller Forderungen behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Im Rahmen des Eigentumsvorbehaltes, tritt der Auftraggeber seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab.
Der Auftraggeber nimmt die Abtretung hiermit an.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche Ansprüche aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer bestehenden Vertragsverhältnis ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
10. Anwendbares Recht, Datenschutz, Wirksamkeit
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm vom Auftraggeber überlassenen Daten elektronisch zu speichern und weiter zu verarbeiten. Eine Löschung der Daten erfordert die Schriftform. Der Auftragnehmer ist dann berechtigt, Kundendaten, die sich aus den Vertragsunterlagen ergeben oder die zur Vertragsdurchführung notwendig sind an Dritte, insbesondere an Kreditinstitut und Vertragspartner weiterzugeben, soweit dies der Auftragsabwicklung dient. Die geltenden Bestimmungen des Datenschutzes werden vom Auftragnehmer beachtet. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wobei die Geltung des einheitlichen Internationalen Kaufrechts (UNCITRAL-Abkommen) ausgeschlossen wird.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages oder der AGB`s ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.
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